Endlich ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierungsförderung!
Der Abschreibungszeitraum für Hard- und Software wird ab 2021 (rückwirkend zum 01.01.2021) auf ein Jahr verkürzt! Nach nahezu 20 Jahren mit dreijähriger Abschreibungsdauer hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsregel gemäß dem schnellen technischen Wandel und Fortschritt angepasst.
Kosten für Computer und Software können nun in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden und müssen nicht länger über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden. Dies gilt für alle Anschaffungen aus dem Hardware-Bereich wie beispielsweise Computer, Notebooks, Peripheriegeräte, etc., sowie für Software – selbstverständlich auch für ERP Software.
Also: starten Sie in die Digitalisierung und profitieren Sie von den neuen Regularien! Weitere Informationen finden Sie hier oder bei Ihrem Steuerberater.