Umsatzsteuersenkung 2020 - Corona - advanter

advanter® und die Umsatzsteuersenkung 2020

Die geplante Umsatzsteuersenkung rückt näher: bereits am 1. Juli 2020 soll der Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% bis zum Jahresende gesenkt werden.

Final wird die temporäre Steuersenkung erst am 29.06.20 in Sondersitzungen von Bundestag und Bundesrat abgestimmt (vgl. www.bundesrat.de). Ob und in wie fern bis dato alle Details geklärt sind bleibt offen. Fakt ist: umsetzungstechnisch wird es sehr eng, sollte die Senkung der Umsatzsteuer tatsächlich bereits zum 01.07.20 Realität werden! Unternehmen müssen extrem kurzfristig reagieren.

UPDATE: am Nachmittag des 29. Juni 2020 stimmte auch der Bundesrat in der einberufenen Sondersitzung dem Corona-Konjunkturpaket zu. Somit ist die geplante Mehrwertsteuersenkung bereits seit dem 1. Juli 2020 in Kraft.

Vorbereitung ist das A und O

Zahlreiche Punkte gilt es nun zu beachtet und vorzubereiten, denn im Fall des Falles werden einige Anpassungen nötig. In einer ERP Software müssen die anzupassenden Maßnahmen dabei sehr detailliert betrachtet werden. Mit einer einfachen Veränderung des Prozentsatzes in Einzelbelegen ist es in den meisten Fällen nicht getan.

Wichtig: Individuelle aber auch grundsätzliche steuerrechtliche Fragen oder unternehmensspezifische Besonderheiten sollten immer mit den zuständigen Finanz- oder Steuerberatern im Vorfeld geklärt werden. Hierbei gilt es, alle Eventualitäten schon frühzeitig zu eruieren und abzustimmen.

Zu erwartende Regularien – Stand 24.06.2020

  • Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 %. Ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
  • Ermäßigter Steuersatz:Für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
    ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 %. Ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.
  • Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab dem 1.7.2020 eine ermäßigte Umsatzsteuer von 5 %. Vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 gilt dann ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Ab dem 1.7.2021 gilt wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % (nach heutigem Stand).

Maßgebliche Umsetzung – Stand 24.06.2020

  • Grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht endgültig erst mit Ausführung einer Lieferung / Leistung oder Teillieferung /-leistung. Dies bedeutet, dass die verminderten Steuersätze nur bei Leistungen zum Tragen kommen, die im Zeitraum zwischen Juli 2020 und Dezember 2020 ausgeführt werden.
  • Dabei sichern auch Anzahlungen keinen Steuersatz. Es entfällt auf bereits vor dem 01.07. geleistete Anzahlungen der verminderte Steuersatz, wenn die Leistungen selber erst nach dem 01.07 erbracht werden. Dies muss auf der Schlussrechnung wieder berücksichtigt werden.
  • Neben der tatsächlich (endgültig) ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen 2 notwendige Bedingungen nach nationalem Recht vorliegen:
    → es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und
    → es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen. Die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden.
  • Lieferungen (auch Werklieferungen) gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 UStAE).
  • Sonstige Leistungen (auch Werkleistungen) gelten im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen, beispielsweise Wartungsverträgen, ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE).
  • Bei innergemeinschaftliche Erwerben entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).

Umsetzung in der ERP-Praxis

„Im Großen und Ganzen ist das alles ja nachvollziehbar und schnell umgesetzt…. !“, denkt man vielleicht auf den ersten Blick. Aber wie so häufig liegt auch hier der „Teufel im Detail“. Bei eingehender Betrachtung tauchen diverse Fallstricke auf und die Fragezeichen häufen sich. Wie soll die Umsetzung in der Praxis aussehen? Wie definieren sich die diversen Sonderfälle in meiner ERP Software? Wie geht man mit den Übergängen im Umstellungszeitraum um?

Für die Vorbereitungen in advanter® haben wir eine Übersicht erstellt, welche die ersten notwendigen Anpassungen zusammenfasst. Es sind einige einzelne Schritte nötig, die größtenteils auch manuell vom Administrator beim Anwender durchgeführt werden können. So müssen beispielsweise in den Stammlisten die neuen Codes für die neuen Steuersätze angelegt werden. Bei artikelbezogener Umsatzsteuer müssen die Codes in den Stammdaten geändert werden. In machen Fällen müssen die Codes auch direkt im Beleg geändert werden… und… und… und.
Die Komplexität ergibt sich dabei nicht durch technische Anpassungen – grundsätzlich ist  advanter® schon gut gerüstet. Ausschlaggebend ist vielmehr der Anspruch an die Abgrenzung und die Vollständigkeit der Anpassungen.

Die detaillierte Übersicht der nach aktuellem Stand vorzunehmenden Anpassungen stellen wir Ihnen gern als PDF zur Verfügung (support@guenther-bs.de).

Der „advanter® Umsatzsteuer-Konverter“

Für eine automatisierte Anpassung maßgeblicher Stellschrauben haben wir kurzerhand den „advanter® Umsatzsteuer-Konverter“ konfiguriert. Mittels Konverter werden notwendige Anpassungen bei Steuersenkung und auch bei späterer Wieder-Anhebung automatisiert durchgeführt. Dies führt zu einer Reduktion der Fehler bei der manuellen Handhabung und sichert die Vollständigkeit der Änderungen.

Funktionen des Konverters

  • Umstellung aller Adress-Stammdaten auf neuen Steuercode
  • Umstellung aller Artikel-Stammdaten auf neuen Steuercode
  • Umstellung der offenen Anfragen/Angebote/Aufträge/Bestellungen/Vermietungen auf neuen Steuercode
  • Warnung beim Druck der Ausgangsrechnung bei „unüblichen“ Umsatzsteuer/Zeitraum-Kombinationen
  • Automatische Umstellung der Artikel-Erlöskonten in Rechnungen
  • Automatische Umsatzsteuerumstellung bei Duplizierung von Altbelegen
  • Anpassung Rechnungsformular für Anzahlungs-/Endrechnungen
  • und Vieles mehr.

Melden Sie sich gern, wenn wir Ihnen dies im Einzelnen erläutern dürfen!

Flexibel und individuell

Unsere FileMaker basierte Software advanter® bietet Ihnen alle Möglichkeiten und maximale Flexibilität. Für Umstellungen wie Umsatzsteueränderungen sind Sie mit unserer Warenwirtschaft für Mac, iOS oder Windows gut gerüstet. Den Umfang unseres Supportes können Sie dabei individuell nach Ihren Bedürfnissen nutzen – mit unserem Full-Service Angebot, dem „advanter® Umsatzsteuer-Konverter“ – oder auch individuell, je nach ihrem Bedarf.

Wir sind für Sie da und bleiben weiterhin am Ball!

Nun ist es Fakt: seit dem 01. Juli 2020 gilt der verminderte Steuersatz! Wir informieren Sie auch weiterhin, falls es neue Details zur Steuersenkung gibt.

Selbstverständlich steht Ihnen wie gewohnt unser Support unter (+49) 2171 / 36 37 100 oder per  E-Mail an support@guenther-bs.de bei Rückfragen oder Anmerkungen jederzeit zur Verfügung.

Gern können Sie auch ein Ticket in unserem Ticketsystem einstellen oder uns über unser Kontaktformular erreichen.